Förderverein St. Franziskus

Förderverein des katholischen Kirchenortes St. Franziskus Hannover-Vahrenheide e.V.  

„Und was die Mannschaft auf dem Schiff ganz fest zusammenschweißt
in Glaube, Hoffnung, Zuversicht,
ist Gottes guter Geist.“

Die Kirche muss im Stadtteil bleiben

Am 11. Juli 1964 weihte Bischof Heinrich Maria Janssen die erste Franziskus-Kirche des Bistums Hildesheim in Hannover-Vahrenheide ein. Die Franziskus-Kirche wirkt wie ein großes Schiff, das an den Fluten der Zeiten Sicherheit und Zuflucht bietet. So schreibt es im Kirchenführer der langjährige Pfarrer Hermann Heitmüller. Auch kann die Franziskus-Kirche wie ein „Zelt Gottes unter den Menschen“ betrachtet werden, denn die Decke wirkt von innen wie eine auseinandergefaltete Zeltplane, von dünnen Zeltstäben getragen.

Als im Sommer 2004 das Kirchendach erneuert werden sollte, wurde bei den Planungen eine Einsturzgefahr der Kirchendecke festgestellt, die zur sofortigen Schließung der Kirche führte. Wegen der hohen Kosten für die Erneuerung von Kirchendecke und Kirchendach wurde von Seiten der Bistumsleitung ein Erhalt der Kirche in Frage gestellt. Aufgrund der erheblichen Eigenleistungen von Seiten der Gemeinde und ihrer Freunde konnte die Franziskus-Kirche nach 15 Monaten Wartens und Bauens mit neuem Kirchendach und neuer Kirchendecke, neuen Beleuchtungskörpern, Sitzpolstern und neuem Innenanstrich wieder als Gotteshaus genutzt werden. Ein Jahr später, im Oktober 2006, konnte Bischof Norbert Trelle die grunderneuerte Theresien-Kapelle weihen.

Das gesamte Kirchengelände wurde durch Erneuerung von Wegen, Toren und Einfahrten sowie des Kirchvorplatzes instand gesetzt. Im Jahr 2010 wird die gesamte Heizungsanlage im Pfarrheim erneuert. Bei all diesen Sanierungsmaßnahmen hat die Gemeinde St. Franziskus die Arbeiten und Kosten ohne Zuschüsse vom Bistum aufgebracht.

Am 1. September 2010 wurde die St.- Franziskus-Gemeinde mit den Gemeinden Heilig Geist, Bothfeld, Heilige Kreuz, Altwarmbüchen, und St.-Bruder-Konrad, List, fusioniert. St. Franziskus ist jetzt ein Kirchort der neuen Gemeinde Heilig Geist.

Aufgrund der Neustrukturierung der Gemeinden und der geringeren Kirchensteuereinnahmen werden die Kirchen im Bistum nach einem Schlüssel kategorisiert, aus dem deutlich wird, welche Zukunftschancen eine Kirche hat. Bei der St.-Franziskus-Kirche, die schon 2004 nicht als notwendig erhaltbar von Seiten des Bistums eingestuft wurde, ist die Zukunft ungewiss.

Bischof Norbert hat den Gemeinden ans Herz gelegt, selbst Wege zu beschreiten, die zum Erhalt der eigenen Kirche führen. Aus diesem Grund wurde ein Förderverein für den Erhalt und die Erneuerung der St.- Franziskus-Kirche und ihres Kirchengeländes gegründet.

Als Kirchenmitglied von St. Franziskus oder als Freund von St. Franziskus laden wir Sie ein, Mitglied in unserem Förderverein zu werden. Wir freuen uns auch über Einmalspenden, Geldzuwendungen anlässlich von Jubiläen oder Erbnachlässen. Wenn wir in Glaube, Hoffnung und Zuversicht Gottes guten Geist unter uns lebendig halten, wird unsere St.-Franziskus-Kirche auch für die kommenden Generationen in den Stadtteilen Vahrenheide und Sahlkamp bleiben.  

Klaus Bothe, Vorsitzender
Arnold Richter, Schatzmeister

Der Vorstand des Fördervereins des Kirchenortes St. Franziskus Hannover-Vahrenheide e.V.

Die Vollversammlung des Fördervereins für den Kirchenort St. Franziskus hat am 29.5.2016 satzungsgemäß einen neuen ordentlichen Vorstand gewählt.

  • Klaus Bothe (Vorsitzender)
  • Michael Semme (Stellvertretender Vorsitzender)
  • Andrea Kursawe (Beisitzerin/aus KV Heilig Geist)
  • Walter Dzwiza (Beisitzer)
  • Marianne Wenzel (Beisitzerin)
  • Olaf Meyer (Schriftführer)
  • Arnold Richter (Schatzmeister)

Satzung des Fördervereins des Katholischen Kirchenortes St. Franziskus Hannover-Vahrenheide e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein des Katholischen Kirchenortes St. Franziskus in Hannover-Vahrenheide e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 30179 Hannover, Dresdener Str. 29
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Registernummer VR 201278 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein sieht seine Aufgabe in der Beschaffung von Mitteln zum Erhalt der kirchlichen Gebäude und des Kirchengeländes sowie zur Erneuerung und Beschaffung von Wirtschaftsgütern und in der Unterstützung von der Kirche dienenden pastoralen Aufgaben.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung (z. Z. §§ 51 ff. AO).
  3. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch: Unterstützung der Kirche St. Franziskus und der kirchengemeindlichen Gebäude in der Instandhaltung und Erneuerung sowie in der Erneuerung und Beschaffung von Wirtschaftsgütern und Unterstützung von pastoralen Aufgaben der Kirche.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins für die Vereinsarbeit.
  3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Vereinsmitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird (§ 6 Abs. 2 lit. g).

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen (korporative Mitgliedschaft) werden.
  2. Aufnahmegesuche sind schriftlich zu stellen. Über sie entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs braucht dem Antragsteller gegenüber nicht begründet zu werden.
  3. Eine Beendigung der Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand wirksam. Sie kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 1 Monat erklärt werden.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a)Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitgliedes,
    b)Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn das Mitglied seine in dieser Satzung festgelegten Pflichten nicht mehr erfüllt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss sind ausgeschlossen.

§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliedersammlung ist zuständig für
    a)Festlegung der Rahmenbedingungen der Vereinstätigkeit für das Geschäftsjahr auf der Grundlage der Satzung,
    b)die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
    c)Genehmigung der Ausgaben ab dem Betrag von 5000,- € und des Jahresabschlusses,
    d)die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    e)die Wahl von 2 Rechnungsprüfern,
    f)Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
    g)Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages.

§ 7 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal durch die/den Vorsitzende/n oder durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).
  2. Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus so oft einzuberufen, wie es die Angelegenheiten des Vereins erfordern. Sie ist außerdem binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder ein 1/4 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich durch die/den Vorsitzende/n oder die/den stellvertretende/n Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von 2 Wochen erfolgen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch die/der stellvertretende Vorsitzende verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
  5. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen außer bei Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen und darüber hinaus auf Antrag eines Zehntels der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Abstimmung anzusetzen.
  7. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder über eine Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit der Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so kann der Vorstand am selben Tag eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Tatbestand ist in der Einladung hinzuweisen. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder eine Auflösung des Vereins erfordern die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und auf der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 4 Mitgliedern,
    a)der/dem Vorsitzenden,
    b)der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c)dem/der Schriftführer/in,
    d)dem/der Schatzmeister/in und
    e)bis zu 3 Beisitzerinnen/Beisitzern.
    Die Vorstandsmitglieder a) bis e) werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
  2. Scheidet eines der Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die einzuberufende Mitgliederversammlung für diese Zeit bis zur Neuwahl des Vorstandes ein anderes Vereinsmitglied in das freigewordene Vorstandsamt.
  3. 3.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in Abs. 1 unter lit. a) bis d) genannten Personen. Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen wenigstens eine/einer Vorsitzende/r oder stellvertretende/r Vorsitzende/r ist.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach den gesetzlichen Bestimmungen, nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
    a)Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
    b)Planung, Beschluss und Durchführung der Aufgaben im Sinne der Vereinszwecke nach § 2 der Satzung;
    c)Beschlussfassung über den Entwurf eines Ausgabenplanes und eines Jahresabschlusses zur Vorlage an die Mitgliederversammlung;
    d)Aufnahme und Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.
  3. Der Vorstand ist befugt, im Einzelfall über Mittel, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, frei zu verfügen.
  4. Der Vorstand beschließt über die Geschäftsverteilung an die Vorstandsmitglieder und kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Einberufung und Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist von der/dem Vorsitzenden mindestens zweimal im Laufe eines Geschäftsjahres einzuberufen und darüber hinaus so oft wie es die Angelegenheiten des Vereins erfordern.
  2. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Beachtung einer Ladungsfrist von einer Woche. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen 2 Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
  3. In begründeten Eilfällen kann auf eine schriftliche Einladung oder die Einhaltung die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet werden. Die Begründung der Eilbedürftigkeit ist in der Niederschrift zu vermerken.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden -soweit die Satzung nichts anderes vorsieht- mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters/der Sitzungsleiterin den Ausschlag.
  5. Die Sitzungen des Vorstandes werden von der/dem Vorsitzenden bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet..
  6. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Sitzungsleiter/der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen und danach allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.
  7. Die Beschlussfassung kann auch im schriftlichen Verfahren durch Zustimmung aller Vorstandsmitglieder herbeigeführt werden.
  8. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Barauslagen können erstattet werden.

§ 11 Mitgliedsbeitrag und Spenden

  1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe das Mitglied selbst bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung legt einen jährlichen Mindestbeitrag fest.
  3. Auf Antrag entscheidet der Vorstand über Ausnahmen.
  4. Der Verein nimmt Spenden für die satzungsgemäßen Vereinszwecke entgegen.

§ 12 Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde Hl. Geist in Hannover Bothfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.  

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 18.05.2010 aufgestellt und beschlossen. Die letzten Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen in Hannover am 8.09.2010. Alle Änderungen der Satzung seit Gründung des Fördervereins am 18.05.2010 sind berücksichtigt.    

Klaus Bothe, Vorsitzender                                                      
Arnold Richter, Kassenwart

Kunst für Kirche

Der Künstler Thomas Baßler war ein aktives Mitglied der St. Franziskus-Gemeinde. Deshalb wollte er der Kirchenschließung nicht tatenlos zusehen und bot Herrn Pfarrer Richter für die Gemeinde 18 Werke aus seinem wertvollen Kunstschatz für den Erhalt der St. Franziskus-Kirche an. Das war im Jahr 2004.

Seitdem wurde ein Katalog dieser Bilder erstellt und eine Homepage über den Künstler ins Internet gestellt: www.thomas-bassler.de   Auf der Homepage können Sie sich die Bilder ansehen, von denen noch viele zu Gunsten des Fördervereins des katholischen Kirchenortes St. Franziskus in Hannover-Vahrenheide e.V. zu erwerben sind. Einige Bilder sind im Pfarrheim St. Franziskus ausgestellt. Auf Wunsch können die noch nicht veräußerten Bilder auch im Original angesehen werden. Im Juni 2005 verstarb Thomas Baßler. Sein Tod hat eine große Lücke hinterlassen.

Ansprechpartner ist Peter Haßmann, Tel. 0511 60 46 200    

Bilder: Thomas Baßler, Portraitaufnahme /  Domkuppel und Vorderansicht des Baptisteriums, Florenz, Gouache

Aktivitäten

  • April 2013: Pilgerreise ins Heilige Land
  • Anfang 2014: die Videoüberwachungsanlage wird in Betrieb genommen
  • Juli 2014: das Glockenspiel wird installiert
  • September 2014: Pilgerreise nach Lourdes
  • September 2015: Pilgerreise nach Rom und Assisi
  • September 2016: Wallfahrt durch die Baltischen Länder